| Kommentar | Der Beamte(zu einer vor ihm stehenden Partei): Also wann S' aufs Land gehn wolln — das wem mr gleich haben, da brauchen S' sich nur nach der folgenden Vurschrift zu richten, passen S' auf (er liest, wobei er ein bestimmtes Wort besonders lebendig hervorhebt, aber unaufhörlich mit dem Zeigefinger der rechten Hand eine Bewegung vornimmt, die jede Hoffnung abzuweisen scheint): "Personen, die im Jahre 1917 ihren Wohnort vorübergehend in ein Heilbad oder auf die Dauer von mindestens vier Wochen in einen Kurort oder in eine Sommerfrische verlegen, haben bis längstens 1. Juni bei der Bezirksbehörde ihres ständigen Wohnortes mittelst des dort erhältlichen amtlichen Formulars eine Abmeldung zu erstatten, in der der Name, der ständige Wohnort, der Ort des Sommeraufenthalts, der Tag des voraussichtlichen Eintreffens, die Anzahl der Begleitpersonen und die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts anzugeben sind; eine gleichlautende, zweite Ausfertigung dieser Abmeldung ist der Bezirksbehörde des gewählten Sommeraufenthalts zuzusenden. Die Personen haben noch vor der Abreise bei ihrer Brotkartenausgabestelle den Lebensmittelkartenabmeldeschein zu beheben und sohin den Bezug derjenigen Lebensmittel, deren Verkauf rayoniert ist, gegen Bestätigung auf dem Lebensmittelkartenabmeldeschein bei der betreffenden Verschleißstelle abzumelden. Der Verschleißer rayonierter Lebensmittel hat eine Liste zu führen, in welcher Name, Wohnort, Tag der Abreise und Zahl der Begleitpersonen der sich Abmeldenden sowie die Menge der in Abfall kommenden Lebensmittel einzutragen sind; diese Liste ist derjenigen Stelle, von der die Zuweisung rayonierter Lebensmittel erfolgt, am Ende jeder Woche vorzulegen. In dem Heilbad, dem Kurort oder der Sommerfrische haben sich die Personen unter Vorweisung des Lebensmittelkartenabmeldescheines (Die Partei verschwindet) bei der Brotkartenausgabestelle sowohl nach dem Eintreffen als auch vor dem Verlassen dieser Orte zu melden. Die Ausfolgung von Lebensmittelkarten darf im Orte des Sommeraufenthalts sowie nach der Rückkehr im ständigen Wohnort nur auf Grund des mit den entsprechenden Amtsvermerken versehenen Lebensmittelkartenabmeldescheines erfolgen. Die politischen Bezirksbehörden sind ermächtigt worden, den Einkauf von Lebensmitteln durch die Fremden zu rayonieren und außerdem die Verabfolgung von Speisen in den Speisewirtschaften der Heilbäder, Kurorte und Sommerfrischen zu regeln. Gastwirtschaften haben auf die Mehrzuweisung von Lebensmitteln für die Verpflegung von Heilbäder- und Kurortebesuchern sowie Sommerfrischlern im Allgemeinen nur dann Anspruch, wenn sie den erhöhten Bedarf durch Abgabe der von den Kostteilnehmern eingezogenen Kartenabschnitte nachweisen. Für Ausflügler, die nur auf kurze Zeit Heilbäder, Kurorte und Sommerfrischen besuchen, können besondere Verpflegsvorsorgen nicht getroffen werden. Weiters sind die politischen Bezirksbehörden ermächtigt worden, den Besuchern von Heilbädern, Kurorten und Sommerfrischen zur Verhinderung des Hamsterns von Lebensmitteln den unmittelbaren Einkauf gewisser Lebensmittel beim Produzenten zu verbieten." — Na alstern, jetzt wissen S' es, jetzt können S' — (er blickt auf) Wo is denn der hin verschwunden? (Er sucht auf dem Boden.) Sie Herr, warten S' auf den Lebensmittelkartenabmeldeschein ! (Kopfschüttelnd) Mirkwirdiger Mensch das. Was sich die Leut herausnehmen ! (Er sucht weiter. Dann erhebt er sich.) Der hats net erwarten können. Am End is er gar schon am Land!
(KK, DlTdM, IV/17) |
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