Hallo sbdy,
Genau weiß ich es nicht mehr. Ich merke mir solche Dinge immer nur, wenn ich meinen Duden-Newsletter bekomme. :-)
Hab beim schnellen Googeln mal das hier gefunden. Deutet auf 2006 hin:
http://www.abendblatt.de/daten/2006/02/04/530...Edit:
Und jetzt hab ich's gefunden. :-)
http://faql.de/rechtschreibung.htmlGroß-/Kleinschreibung von Du, Ihr und Sie
Das gegenüber vertrauten Personen verwendete Anredepronomen du wird in Briefen und bei direkter Ansprache — Mail und News werden dem meist gleichgesetzt — groß geschrieben, nicht jedoch in der Wiedergabe von Reden und Dialogen (außer natürlich am Satzanfang). Dasselbe gilt für ihr als Personalpronomen der 2. Person Plural und für die zugehörigen flektierten Formen: dir, dich, dein, deine, deinem, deinen, deiner, deines, deinige, deinesteils, deinetwegen usw.; euch, euer, eu[e]re, eu[e]rem, eu[e]ren, eu[e]rer, eu[e]res, eu[e]rige, euers-/euresgleichen, euert-/euretwillen usw.
Mit der Rechtschreibreform sollten diese Fürwörter ursprünglich immer klein geschrieben werden; laut den amtlichen Regeln in der Revision vom Februar 2006 dürfen »du und ihr mit ihren Possessivpronomen« jedoch »in Briefen« nun auch wieder groß geschrieben werden. Bizarrerweise widerspricht sich das Reformwerk an dieser Stelle selbst, da es der Regel sogleich das Beispiel »dir/Dir« folgen läßt — was kein Possessivpronomen ist.
Quellen: Prä-Reform-Duden: R 71; Reform-Duden: R 52 bzw. K 83; amtliche Regelung: § 66.
Immer groß geschrieben — vor und nach der Rechtschreibreform — werden die Höflichkeitsform Sie, das veraltete Ihr (volkstümlich, Pluralis majestatis), die ebenfalls veraltete Anrede in dritter Person Singular, Pronomina, die als Teil eines Titels gebraucht werden (Seine/Eure Exzellenz), sowie die davon abgeleiteten Formen: Ihnen, Ihr, Ihre, Ihrem, Ihrer, Ihres, Ihrerseits, Ihrethalben usw. (Ihrzen und Erzen kommen in der Schweiz noch vor.) Anders als Dich und Euch (siehe oben) wird das Reflexivpronomen sich niemals groß geschrieben! (Prä-Reform-Duden: R 72; Reform-Duden: R 53 bzw. K 84; amtliche Regelung: § 65.)