Kommentar | Fortsetzung:
Pressemitteilung des Gerichtes: Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig
Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet hatte. Er war der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet seien, wenn sie die Fahrbahn benutzten. Dem hat die beklagte Stadt Regensburg entgegengehalten, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage; sie lag hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
BVerwG 3 C 42.09 - Urteil vom 18. November 2010
Vorinstanzen: VG Regensburg, VG RO 5 K 03.2192 - Urteil vom 28.11.2005 - VGH München, VGH 11 B 08.186 - Urteil vom 11.08.2009 -
§ 45 StVO ... (9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Abweichend von Satz 2 dürfen ...
Fazit: Ziemlich kalter Kaffee. Die Journaille hat es mal wieder nicht kapiert. Letztlich wird die übermäßige Ausschilderung -soweit nur bei einem Einzelfall in Regensburg- gerügt. An der (Weiter-)Geltung der Schilder und dem damit verbundenen Benutzungszwang hat sich nichts geändert. Nun sind die zust. Behörden gefordert, ggf. ihre Entscheidungen zu überprüfen; mehr nicht. Und wenn sie das nicht tun, muß man in jedem Einzelfall aufs Neue klagen; Verfahrensdauer hier 5 Jahre! So ist das leider bei Verkehrsschildern, die rechtlich Allgemeinverfügungen, also Verwaltungsakte, sind. |
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