#7:
Gibt es auch eine abweichende Endung für die weibliche Form des Nachnamens, wenn der männliche auf -as endet? Wie heißt die Frau oder die Tochter von Herrn Pappas? Pappa?
Streng genommen, d.h, rein grammatisch, würde das so sein: wenn man der regulären Genitivform folgt.
Nominativ --> Genitiv
-ος (-os) --> -ου (-ou)
-ης (-is) --> -η (-i) - vgl. #10
-ας (-as) --> -α (-a)
Wenn Namensbeispiele genannt werden, sehe ich allerdings nur Namen auf -os und -is:
In Griechenland lautet die weibliche Form in der Regel anders: hier wird der Familienname einer verheirateten Frau als Genitivform des Familiennamens ihres Ehemannes gebildet, z. B. Kolidis (Nominativ/Ehemann)/Kolidi (Genitiv, Ehefrau) oder Tataros (Nominativ/Ehemann)/Tatarou (Genitiv, Ehefrau). Der Familienname der Ehefrau bedeutet daher sinngemäß „(Frau) des XY“.
Die Mutter des griechischen Ministerpräsidenten
Alexis Tsipras wird zwar in dt. Medien als
Aristi Tsipras bezeichnet (
Bild|
FAZ|). In griechischen Publikationen folgt die Namensform dagegen der Standardgrammatik:
Aristi Tsipra (
Protothema|
Parapolitika) Insofern würde die
Frau oder die Tochter von Herrn Pappas tatsächlich
Pappa heißen. Wieviel Zwangsläufigkeit bzw. individuellen Spielraum es in der Praxis bei der Namensgebung gibt, können vielleicht griechische Leoniden beurteilen.
Wikipedia merkt an: "Neuerdings wird (vor allem bei im Ausland lebenden Griechen) auch für Ehefrauen dieselbe Form wie beim Ehemann gewählt, so z. B. bei der {griech.-dt.] Schauspielerin Susan Sideropoulos. In der Genitivform lautet ihr Name Sideropoulou."
Edit: Hmmm..., In einem juristischen Aufsatz über griech. Ehe- und Namensrecht lese ich gerade Folgendes (meine Hervorh.).
Am 18.02.1983 trat das Gesetz Nr. 1329/1982 über die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Kraft, was zu deutlichen Reformen im griechischen Familienrecht geführt hat. So behält nach diesem Gesetz jeder Ehegatte den eigenen Familiennamen (Art. 1388 ZGB) darf allerdings mit Zustimmung des anderen Ehegatten dessen Familiennamen bei bestimmten Gelegenheiten auch benutzen. (...) Das Gesetz sieht jedoch die Möglichkeit vor und erlaubt dies ausdrücklich, dass im gesellschaftlichen Bereich jeder Ehegatte den Familiennamen des anderen führen oder den Familiennamen des anderen seinem eigenen hinzufügen darf, natürlich nur unter der Voraussetzung, dass der andere Ehegatte einverstanden ist.
Im Rahmen des bereits erwähnten Reformgesetzes vom November 2008 wurde die für die Handhabung der Namensführung im gesellschaftlichen Bereich normierten Möglichkeiten auch auf die Namensführung in rechtlichen Angelegenheiten ausgeweitet. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung der Eheleute und eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten. Ein gemeinsamer oder einseitiger Widerruf dieser Erklärung ist jederzeit möglich. Der Widerruf einer solchen Erklärung ist in der Praxis oft ein Vorzeichen bzw. Warnsignal, dass die Möglichkeit einer Trennung in Betracht gezogen wird. Im täglichen Leben trifft die Familie meist unter dem gleichen Familiennamen nach außen auf.