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    Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung

    Betreff

    Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung

    [Recht]
    Quellen
    § 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
    Kommentar
    Leider weiss ich überhaupt nciht, wie ich "Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung" übersetzen kann. Kann mir jemand helfen?
    VerfasserStemuc (800407) 06 Jul. 11, 10:22
    Kommentar
    Hier ein Vorschlag. Hört sich aber, finde ich, nicht so gut an - objections and actions for avoidance shall not have suspensive effect.
    #1VerfasserStemuc (800407) 06 Jul. 11, 10:30
    Kommentar
    Objections or actions for recission shall not have any suspensory effect.



    (Kann man sicher auch noch verbessern.)
    #2VerfasserGaleazzo (259943) 06 Jul. 11, 10:34
    Kommentar
    Anfechtungsklage = action for annulment

    .... shall not have suspensive effect
    #3Verfasser Bennett (395232) 06 Jul. 11, 10:34
     
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