Aus dem Link in #3 :
Betreuungsrecht in Frankreich – die gesetzliche Betreuung...
... Es werden zwei Arten der gesetzlichen Betreuung unterschieden:
1. Tutelle: Dabei handelt es sich um eine gerichtlich angeordnete Vormundschaft. Der Vormund wird als Vertreter des Betroffenen eingesetzt. Seine Befugnisse werden in jedem Einzelfall vom Gericht festgelegt, je nachdem wie sich die krankheitsbedingte Handlungs(un)fähigkeit des Betroffenen darstellt. Der Richter bestimmt darüber, welche Rechtshandlungen der Betroffene alleine oder nur mit Unterstützung des Vormunds durchführen darf. Die Vormundschaft ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Art von Erwachsenenschutzmaßnahme, die in der Regel angeordnet werden soll.
2. Curatelle: Dabei handelt es sich um eine Pflegschaft, bzw. Beistandschaft. Der vom Gericht bestimmte Pfleger hat – im Gegensatz zum Vormund – grundsätzlich keine eigene Vertretungsmacht, er handelt nicht als Stellvertreter des Betroffenen sondern ist als Unterstützer, bzw. Assistent anzusehen. Die Handlungsfähigkeit des Betroffenen bleibt erhalten. Das Gericht kann aber – in bestimmten Einzelfällen – den Pfleger trotzdem mit einer individuellen Vertretungsmacht ausstatten, wenn es sich um eine sog. verstärkte Pflegschaft handelt oder wenn innerhalb einer angeordneten Pflegschaft die Interessen des Betroffenen stark gefährdet sind, weil er nicht zu einer für ihn dringend erforderlichen (Rechts-)handlung zu bewegen ist. ...