ist nicht das Gleiche wie i.A.!!
siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/ProkuraProkura (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt(=Formalvollmacht), die ausdrücklich und persönlich erteilt werden und in das Handelsregister eingetragen werden muss. Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht gem. § 49 Abs. 1 HGB "zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt". Darunter fallen alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen. Die Erteilung von Prokura sowie die Anmeldung der Prokura beim Handelsregister ist dem Inhaber des Handelsgeschäfts vorbehalten (vgl. § 48 Abs. 1 HGB und § 53 Abs. 1 HGB) und gehört deshalb nicht in den Aufgabenkreis des Prokuristen. Entsprechendes gilt für weitere Anmeldungen von Handelsregistereintragungen, das Unterschreiben von Bilanzen und Steuererklärungen oder die Einleitung des Insolvenzverfahrens, da diese Handlungen nicht den Betrieb des Handelsgewerbes (vgl. § 49 Abs. 1 HGB) betreffen. Die Unterschrift des Prokuristen muss den Zusatz ppa (per Prokura) enthalten. Eine Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die Arten der Prokura:
Einzelprokura: eine einzelne Person erhält die Vollmacht im vollem Umfang
Gesamtprokura: nur 2 oder mehr Personen dürfen diese Vollmacht gemeinsam ausüben
Filialprokura: auf eine oder mehrere Niederlassungen eines Unternehmens beschränkt
Gemischte Prokura: Darf der Prokurist nur mit einem Geschäftsführendem oder einem Vorstandsmitglied handeln
Wichtig ist, dass nicht auf die Art des Handelsgewerbes abgestellt wird. Der Prokurist eines EDV-Dienstleisters kann mit Prokura wirksam Schweinebäuche an einer Warenterminbörse handeln. Er kann aber nicht das Unternehmen schließen, da dies eben nicht mehr zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört.
Der Prokurist ist befähigt:
Den gesamten Geschäftsverkehr zu führen
Wechsel zu zeichnen
Prozesse anzustrengen
Verbindlichkeiten einzugehen
Vergleiche zu schließen
Grundstücke zu kaufen
Handlungsvollmachten zu erteilen
Darlehen aufzunehmen
Der Prokurist ist nicht befähigt:
Geschäfte zu tätigen die darauf ausgerichtet sind den Betrieb einzustellen
Bilanzen zu unterzeichnen
Prokura zu erteilen
Gesellschafter aufzunehmen
Handelsregistereintragungen zu beantragen
Eidesleistungen
Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken (jedoch mit gesonderter Vollmacht § 49 Abs. 2 HGB)
Die Prokura erlischt bei:
Widerruf
Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses des Prokuristen
Einstellung des Gewerbebetriebses oder Konkurseröffnung
Wechsel des Geschäftsinhabers, nicht jedoch bei dessen Tod
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen
Wenn nach Widerruf eine Löschung im Handelsregister nicht erfolgt, können sich dritte auf das Bestehen der Prokura im Handelsregister berufen.
Die Prokura ist dritten nicht übertragbar