Aus dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom [date] folgt für die Frage der marktbeherrschenden Stellung nichts anderes.
Ferner wurde die erste und letzte Seite des Lizenzvertrages (Anlage X) vorgelegt und eine weitere Bestätigung von [party] vom [date] (Anlage Y). Soweit die Klägerin mit insoweit nachgelassenem Schriftsatz vom [date] den Abschluss eines
entsprechenden Vertrages mit Nichtwissen bestreitet, bieibt dies ohne Erfoig.
Aufgrund des hiervon separat behandelten und jeweils eigenständig lizensierten Bereichs der Consumer Electronics kommt es hier regelmäßig zu keinen doppelten Lizensierungen. Dies wird durch das seitens der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz angeführte Beispiel der zunächst bestehenden bilateralen XYZ-Lizenz unterstrichen. Denn indem sich die Beklagte und XY Licensing auf eine Beendigung des bilateralen Lizenzverhältnisses verständigt haben, haben sie verdeutlicht, Patentüberschneidungen in unterschiedlichen Vertragswerken vermeiden zu wollen.
In Ergänzung zu den bereits erfolgten Ausführungen gab der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten hinsichtlich derjenigen Punkte, die über die zugestandene Erwiderung hinausgehen, keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung [...]
Darüber hinaus gebieten auch die weiteren von der Klägerin angeführten Argumente (S. 50 des nachgelassenen Schriftsatzes) keine Wiedereröffnung aufgrund gerichtlichen Ermessens.
Etwas anderes folgt schließlich nicht aus den weiteren wechselseitigen, nichtnachgelassenen Schriftsätzen der Parteien. Auf einen gern. § 296a ZPO nachgereichten Schriftsatz hat der Gegner schon kein Recht, unaufgefordert selbst nochmals zu erwidern (vgl. Zöller, a.a.O., § 283, Rn. 6). Umso weniger steht der Partei, welcher der Schriftsatznachlass genehmigt wurde, eine weitere Replik zu.
Aus dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom [date] folgt für die Frage der marktbeherrschenden Stellung nichts anderes. Auch danach ist unstreitig, dass XYZ.
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