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  • Betreff

    I.V und i.V.

    Kontext/ Beispiele
    Mit freundlichen Grüßen

    I.V

    Martin Schmidt
    Kommentar
    Sometimes I see at the end of formal letters the initials, "I.V and i.V"

    Any ideas what this means?

    Is there something similar in English?
    VerfasserPetra25 Mär. 04, 10:31
    Quellen
    Kommentar
    Das bedeutet in Vertretung = per procurationem.
    #1VerfasserSelima25 Mär. 04, 10:37
    Kontext/ Beispiele
    Kommentar
    i.V. bedeutet "in Vertretung".
    Das wurde hier gelegentlich schon diskutiert (siehe Link), allerdings ging es meistens um i.A. = im Auftrag.
    Zwischen i.V. und i.A. gibt es im Deutschen (und soviel ich weiß *nur* im Deutschen) gewisse Unterschiede, irgendwelche juristischen Spitzfindigkeiten ;-), aber ich glaube, das wird bei einem der Threads im Archiv auch angesprochen.
    Sieh mal nach, vielleicht hilft's dir weiter.
    #2Verfassergrisetta25 Mär. 04, 10:38
    Kommentar
    Thanks!

    Is there a difference between I.V and i.V in English?
    #3VerfasserPetra25 Mär. 04, 10:40
    Kommentar
    Diese "juristischen Sptzfindigkeiten" können über Millionen von Euro entscheiden ... es ist schon wichtig, darauf zu achten. "i.V." drückt aus, dass der Unterzeichner legitimiert ist, rechtswirksame Willensäußerungen im Namen des Unternehmens zu tätigen, "i.A." besagt, dass er das nicht kann.

    Wenn Du also einen Vertragsdokument von einem Geschäftspartner ins Haus bekommst, in dem der/die Unterzeichner nur ein "i.A." und keiner ein "i.V." vor der Unterschrift hat, dann liegt keine rechtsgültige Erklärung des Unternehmens vor, es gibt also u.U. keinen Vertrag.

    Petra, das ist eng mit den jeweiligen Rechtssystemen verbunden und lässt sich nicht so ohne weiteres von der einen Sprache in die andere übertragen -- such mal im Archiv nach "i.A.", "i.V.", "im Auftrag", "in Vertretung" usw., da wird alles erklärt.
    #4VerfasserUho <de>25 Mär. 04, 10:50
    Kommentar
    Uho: es liegt mir fern, die Wichtigkeit der Unterscheidung anzuzweifeln und ich wollte auch bestimmt keine verächtlichen Äußerungen über Juristen machen ;-) (daher auch der Smiley, s.o.)

    ;-)
    #5Verfassergrisetta25 Mär. 04, 11:07
    Vorschlagi.v. = Authorised Officer / pp = Associate Director
    #6VerfasserMichel25 Mär. 04, 11:11
    Kommentar
    grisetta, das habe ich auch so verstanden, keine Sorge ... :-)
    #7VerfasserUho <de>25 Mär. 04, 11:28
    Vorschlagi.V.
    Kommentar
    Vorsicht!!!
    i.V. heisst nicht in Vertretung", sondern "in Vollmacht". Wer also i.V. unterschreibt, vertritt nicht einfach irgend jemanden, sondern hat die mit einer betrieblichen Vollmacht verbundenen Rechte und Pflichten, z.B. bei Bezahlung oder Vertragsabschluss.

    #8Verfassermoni II25 Mär. 04, 11:35
    Kommentar
    moni II:

    i. V., I. V. = in Vertretung; in Vollmacht.
    Quelle: DUDEN - Deutsches Universalwörterbuch

    Es dürfte auch rechtlich keinen Unterschied machen. Wer zur Vertretung befugt ist, hat eine Vollmacht.
    #9VerfasserUho <de>25 Mär. 04, 11:45
    Kommentar
    Sorry, aber in dem thread wird's langsam haarsträubend.

    Diese ganze "i.A."-Unterschreiberei ist - wie ich finde - Quatsch. In Behörden ist es üblich (Ausnahmen gibt es auch), dass der Behördenleiter einfach mit seinem Namen unterschreibt, sein Stellvertreter mit i.V. (wenn er ihn vertritt) und jeder andere mit i.A. (auch der Stellvertreter des Leiters wenn er sein "normales" Geschäft macht). Denn jeder Beamte handelt (auch wenn er es im Ergebnis selbst entschieden haben mag) auf Weisung des Behördenleiters.

    Im Privatrecht hat das eigentlich keinen Platz. Wer immer etwas unterschreibt, was eine rechtgeschäftliche Erklärung ist, tut das entweder für sich selbst (als natürliche Person), in Vertretung von jemanden oder überbringt die Willenserklärung eines Dritten als sog. Bote. Wenn jemand als Vertreter handelt, ergibt sich das normalerweise aus dem Zusammenhang und ob er jetzt i.V., ppa. oder sonst was dazu schreibt, ist eigentlich egal. Und der, der einfach so mit Namen zeichnet ist deswegen nicht mehr oder weniger als jemand der i.V. zeichnet.

    Wer schriftlich die Willenserklärung eines anderen überbringt und den Rechtsschein vermeiden will, dass er das eigenverantwortlich als Vertreter entschieden hat sondern nur der exekutive Knecht ist, setzt gerne mal ein i.A. dazu, um das zu dokumentieren.

    Soweit dieser "Knecht" aber tatsächlich Erklärungsbote ist, ist die so überbrachte Willenserklärung selbstverständlich bindend. Nur der Schriftform - wo nötig - würde sie dann aber nicht genügen und natürlich ist das Beweisproblem größer, das ist aber eine andere Frage.

    Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Die Eltern haben zum Beispiel keine Vollmacht ihres Kindes sondern sind dessen gesetzliche Vertreter. Der Vorstand einer AG ist deren gesetzlicher/organschaftlicher Vertreter, hat also ebenfalls keine Vollmacht. Der Handlungsbevollmächtige X hingegen ist rechtsgeschäftlicher Vertreter also Bevollmächtigter.
    #10VerfasserJ.F.S.25 Mär. 04, 18:24
    Kommentar
    J.F.S. Im Prinzip hast Du Recht, in einem Punkt muss ich Dir aber widersprechen: Es nicht "egal", ob jemand mit "i.V." oder "ppa." unterzeichnet.

    Ein Prokurist ist nach § 51 HGB *verpflichtet*, seine Prokura durch einen Zusatz anzudeuten. Und wenn ein Handlungsbevollmächtigter oder gar ein einfacher Angestellter mit "ppa." unterzeichnet, wird das dem Prinzipal sicher nicht gefallen.
    #11VerfasserFrank25 Mär. 04, 22:39
    Kommentar
    J.F.S., meines Wissens kann das schon eine Rolle speilen, wie unterzeichnet wurde. Der Empfänger einer mit "i.V." unterzeichneten Willenserklärung kann davon ausgehen, dass der Unterzeichner zur Vertretung berechtigt ist, wenn "i.A." dabei steht, kann er das nicht.

    Für das Zustandekommen des Vertrages mag das sogar unerheblich sein (bin mir da nicht absolut sicher), aber ich meine, dass das Unternehmen des Unterzeichners sich das Verhalten eines mit "i.V." unterzeichnenden Mitarbeiters anrechnen lassen muss und dann culpa in contrahendo zumindest für den Vertrauensschaden aufkommen muss. Wer ohne Berechtigung mit i.V. unterzeichnet, dürfte dann mit Regress-Forderungen seines Arbeitgebers zu rechnen haben.

    Bzgl. der Vollmacht hast du Recht, ich hätte eher schreiben sollen "Wer eine Vollmacht hat, ist auch zur Vertretung berechtigt." Ich wollte nur Moni IIs Argument entkräften, eine Vollmacht bringe per se mehr Rechte und Pflichten mit sich als eine Vertretung.
    #12VerfasserUho <de>25 Mär. 04, 22:53
    Kommentar
    Frank: Ich hatte mir überlegt, ob ich den 51 HGB auch noch erwähnen soll, wollte aber nicht in einer Jura-Vorlesung enden, denn es ist letztlich doch egal. Ich persönlich unterzeichne trotz Prokura nur in ganz wenigen Fällen mit ppa. (ist auch Anweisungslage), nämlich nur da, wo es auf Prokura ankommt. Und was die Vertragsseite angeht, ist es eben doch egal, denn der 51 ist eine reine Ordnungsvorschrift. Wenn jemand keine Vertretungsmacht hat, verschafft sie ihm das ppa. genausowenig wie das i.V. Wenn jemand einfache Vertretungsmacht hat, wird sie durch die falsche Zeichnung ppa. nicht hinfällig und der Prokuroist verliert seine Prokura nicht, wenn er ppa. weg lässt.

    Uho: Sorry, urban legend. Für die Frage, ob ich mir das Verhalten eines nicht Bevollmächtigten zurechnen lassen muss, gibt es die Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht. Im Rahmen derer kann es natürlich sein, dass jemand, der es duldet, dass ein nicht Vertretungsberechtiugter mit i.V. zeichnet, sich das eher zurechnen lassen muss als in einem anderen Fall. (Halte ich aber eher für nebensächlich) Keinesfalls ist es aber so, dass "i.V." automatisch und ohne Gegenwehr den Vertretenen binden würde - wäre ja noch schöner.
    #13VerfasserJ.F.S.26 Mär. 04, 00:01
    Kommentar
    Nachdem ich diese hochinteressante jur. Diskussion verfolgt habe, stellt sich bei mir ein Effekt ein, den ich nicht zum ersten Mal beobachte: Ich habe den Eindruck, etliches dazugelernt zu haben und fühle mich trotzdem unwissender und vor allem verwirrter als vorher.
    Woran kann das liegen?

    Übrigens hat - soweit ich sehe - noch niemand Petras Frage beantwortet, ob es einen Unterschied zwischen I.V. und i.V. gibt. Meine unmaßgebliche Meinung ist, daß es keinen Unterschied gibt, und daß die eigentlich korrekte Form die mit dem kleinen i ist.
    #14VerfasserRe26 Mär. 04, 07:41
    Kommentar
    Ich muss J.F.S. absolut recht geben.
    Ob mit oder ohne Zusatz, ob Vollmacht oder nicht, sobald ich was unterzeichne ist es bindend. Wenn ich für die Firma, in der ich arbeite was unterzeichne, haftet die Firma !
    #15VerfasserJuliane26 Mär. 04, 08:11
    Kommentar
    Petra traut sich einfach nicht in diesem Kampf der Wortgiganten.

    Aber eigentlich ist es ja klar: es gibt kein E für "iV/IV", weil nicht existent, daher auch keinen Unterschied.

    Konsequenz: nicht übersetzen. (Mit Verschnitt muß man rechnen. Von irgendwas wollen ja auch Rechtsanwälte leben, auch wenn sie als Übersetzer arbeiten)
    #16VerfasserEthologe26 Mär. 04, 08:29
     
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