Kommentar | Frank: Ich hatte mir überlegt, ob ich den 51 HGB auch noch erwähnen soll, wollte aber nicht in einer Jura-Vorlesung enden, denn es ist letztlich doch egal. Ich persönlich unterzeichne trotz Prokura nur in ganz wenigen Fällen mit ppa. (ist auch Anweisungslage), nämlich nur da, wo es auf Prokura ankommt. Und was die Vertragsseite angeht, ist es eben doch egal, denn der 51 ist eine reine Ordnungsvorschrift. Wenn jemand keine Vertretungsmacht hat, verschafft sie ihm das ppa. genausowenig wie das i.V. Wenn jemand einfache Vertretungsmacht hat, wird sie durch die falsche Zeichnung ppa. nicht hinfällig und der Prokuroist verliert seine Prokura nicht, wenn er ppa. weg lässt.
Uho: Sorry, urban legend. Für die Frage, ob ich mir das Verhalten eines nicht Bevollmächtigten zurechnen lassen muss, gibt es die Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht. Im Rahmen derer kann es natürlich sein, dass jemand, der es duldet, dass ein nicht Vertretungsberechtiugter mit i.V. zeichnet, sich das eher zurechnen lassen muss als in einem anderen Fall. (Halte ich aber eher für nebensächlich) Keinesfalls ist es aber so, dass "i.V." automatisch und ohne Gegenwehr den Vertretenen binden würde - wäre ja noch schöner. |
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