Der grüne Ausgang für anmeldefreie Waren.
Wenn Sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)
einreisen oder nicht mehr als die zulässigen Freimengen mit
sich führen, benutzen Sie bei der Zollkontrolle den grün gekenn-
zeichneten Ausgang.
Der rote Ausgang für anmeldepflichtige Waren.
Sollten Sie mehr als die zulässigen Freimengen bzw. zum Handel
oder zur gewerblichen Verwendung bestimmte Waren (unab-
hängig von ihrem Wert) mit sich führen, müssen Sie diese
grundsätzlich anmelden. Dies gilt auch für Waren, die verboten
sind und Beschränkungen unterliegen. Hierunter fallen z. B.
Betäubungsmittel, Waffen, Munition sowie artengeschützte Tiere
und Pflanzen sowie Teile davon oder daraus hergestellte Waren.
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