Kommentar | Danke sehr für eure Mühe, judex, jalapeno und AJD unplugged.
Will euch nur noch meinen übersetzten Absatz zeigen, mit dem ich allerdings immer noch nicht ganz glücklich bin. Besonders wo es im Englischen heißt "Action of Defense to be decided by Customer" wäre ich noch für einen Tipp dankbar.
Der Lieferant hat jedes eingeleitete Verfahren anzufechten, bei dem es sich um bereits bestehendes geistiges Eigentum und Know-how handelt, einschl. Klagen aufgrund von Einmischung, Neuausgabe, Nachprüfung, Aufhebung oder Nichtdurchsetzbarkeit von Patenten oder weil deren Ausgabe abgelehnt wurde ("Rechtsverteidigung "). Der Kunde hat das Recht, aber nicht die Pflicht (i) sich bei einer solchen Rechtsverteidigung durch einen Rechtsbeistand auf Kosten des Lieferanten vertreten zu lassen, oder (ii) einzugreifen und bei der Rechtsverteidigung die alleinige Kontrolle zu übernehmen, ebenfalls auf Kosten des Lieferanten. Der Lieferant hat jegliche vom Kunden erbetene Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben, um dem Kunden die Ausübung seiner Rechte, wie in diesem Abschnitt unter (i) und (ii) festgelegt, zu ermöglichen. Für den Fall, dass der Lieferant keine Rechtsverteidigung anstrebt, die vom Kunden in dessen alleinigem Ermessen zu entscheiden ist, ist der Kunde berechtigt, eine solche Rechtsverteidigung einzuleiten, wenn er dies für angemessen hält. In diesem Fall hat der Lieferant dis Kosten und Auslagen zu tragen und alle vom Kunden erbetene Unterstützung zu gewähren, sowie alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben, die dem Kunden die Einleitung dieser Schritte ermöglichen. |
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