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  • Betreff

    Action of Defense

    Quellen
    Supplier shall defend any action or proceeding instituted involving any Pre-Existing IP and Know-How including those involving interference, re-issue, re-examination, revocation, invalidity, or unenforceability of any patents or denial of issuance thereof ("Action of Defense") Customer shall have the right but not the obligation to (i) be represented by advisory counsel in such Action of Defense at Supplier's expense, or (ii) intervene and assume sole control of the Action of Defense at Supplier's expense. Supplier shall render all assistance requested by Customer and issue all necessary documents to enable Customer to perform its rights as set out in this Section under (i) and (ii). In the event that Supplier does not bring appropriate Action of Defense to be decided by Customer in Customer's sole discretion, Customer shall be entitled to institute such Action of Defense as Customer deems appropriate, in which case Supplier shall bear all costs and expenses and render all assistance requested by Customer and issue all necessary documents to enable Customer to institute such action
    Kommentar
    Ich hab hier mal den ganzen Absatz kopiert, damit der Kontext auch wirklich klar ist.

    Es geht darum, dass ich keinen Begriff für Action of Defense finde, der in jedem Falle zutrifft.

    Juristen unter euch aufgemerkt!
    Verfassermonilb (236544) 29 Nov. 07, 14:27
    VorschlagAbwehraktion / Abwehrmaßnahme
    Kommentar
    Das erste "action" ist in die Gegen- bzw. Angriffsrichtung zu verstehen, der Rest bezieht sich auf die Abwehr eben dieser ersten Aktion.
    #1VerfasserAJD unplugged29 Nov. 07, 14:36
    Kommentar
    "(Rechtsverteidigung)" das nennt man dann Klammerdefinition, wenn es am Ende des Satzes steht."
    #2Verfasser judex (239096) 29 Nov. 07, 14:37
    Kommentar
    Wer steht auf dem Schlauch?
    #3Verfasser judex (239096) 29 Nov. 07, 14:39
    Kommentar
    @judex - ich verstehe die erste action als einen Angriff eines Dritten auf das Innenverhältnis zwischen Lieferant und Kunde. Der Rest ist auf die Reaktion eines der beiden auf diesen Angriff von außen gemünzt.

    ... ich sehe keinen Schlauch ;-)
    #4VerfasserAJD unplugged29 Nov. 07, 14:49
    Kommentar
    monilb fragt doch nach einem umfassenden Bergriff der an die Stelle der engl. Klammerdefinition * ("Action of Defense") * tritt, die dann im weiteren Satz verwendet wird, oder liege ich da falsch?
    #5Verfasser judex (239096) 29 Nov. 07, 14:57
    Kommentar
    Ist hier nicht mit "action" eine Klage gemeint?
    #6Verfasser Jalapeño (236154) 29 Nov. 07, 15:05
    Kommentar
    @Jalapeno - im ersten Fall ja, in der "Klammerdefinition" eher nicht, es sei denn, die Abwehr umfasse eine negative Feststellungsklage oder dgl.

    @judex - die Rechtsverteidigung ist doch auch eine Abwehrmaßnahme, bzw. umgekehrt. Also lassen wir monilb entscheiden, welcher Vorschlag "gewinnt" ...
    #7VerfasserAJD unplugged29 Nov. 07, 15:11
    Kommentar
    Aber die Klammerdefinition definiert doch die erste Action? Oder habe ich jetzt doch noch einen Schlauch in den Faden geschleppt?

    Der Satz gekürzt:

    Supplier shall defend [any action involving any Pre-Existing IP and Know-How]("Action of Defense")
    #8Verfasser Jalapeño (236154) 29 Nov. 07, 15:14
    Kommentar
    Von "Supplier shall ... {bis} .. thereof" wird alles mit der Klammerdefinition * ("Action of Defense") * IMO substituiert, die dann entsprechend weiter verwendet wird.
    Liege ich da wirklich falsch???
    #9Verfasser judex (239096) 29 Nov. 07, 15:24
    Kommentar
    Ja, so meinte ich das auch.
    #10Verfasser Jalapeño (236154) 29 Nov. 07, 15:30
    Kommentar
    Danke sehr für eure Mühe, judex, jalapeno und AJD unplugged.

    Will euch nur noch meinen übersetzten Absatz zeigen, mit dem ich allerdings immer noch nicht ganz glücklich bin. Besonders wo es im Englischen heißt "Action of Defense to be decided by Customer" wäre ich noch für einen Tipp dankbar.

    Der Lieferant hat jedes eingeleitete Verfahren anzufechten, bei dem es sich um bereits bestehendes geistiges Eigentum und Know-how handelt, einschl. Klagen aufgrund von Einmischung, Neuausgabe, Nachprüfung, Aufhebung oder Nichtdurchsetzbarkeit von Patenten oder weil deren Ausgabe abgelehnt wurde ("Rechtsverteidigung "). Der Kunde hat das Recht, aber nicht die Pflicht (i) sich bei einer solchen Rechtsverteidigung durch einen Rechtsbeistand auf Kosten des Lieferanten vertreten zu lassen, oder (ii) einzugreifen und bei der Rechtsverteidigung die alleinige Kontrolle zu übernehmen, ebenfalls auf Kosten des Lieferanten. Der Lieferant hat jegliche vom Kunden erbetene Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben, um dem Kunden die Ausübung seiner Rechte, wie in diesem Abschnitt unter (i) und (ii) festgelegt, zu ermöglichen. Für den Fall, dass der Lieferant keine Rechtsverteidigung anstrebt, die vom Kunden in dessen alleinigem Ermessen zu entscheiden ist, ist der Kunde berechtigt, eine solche Rechtsverteidigung einzuleiten, wenn er dies für angemessen hält. In diesem Fall hat der Lieferant dis Kosten und Auslagen zu tragen und alle vom Kunden erbetene Unterstützung zu gewähren, sowie alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben, die dem Kunden die Einleitung dieser Schritte ermöglichen.
    #11Verfassermonilb (236544) 29 Nov. 07, 17:09
    Quellen
    Für den Fall, dass der Lieferant keine Rechtsverteidigung anstrebt, die vom Kunden in dessen alleinigem Ermessen zu entscheiden ist, ist der Kunde berechtigt, eine solche ...

    Für den Fall, dass der Lieferant keine angemessene Rechtsverteidigung anstrebt, worüber der Kunde in seinem alleinigen Ermessen zu entscheiden hat, ist der Kunde berechtigt, eine solche ...
    Kommentar
    Ich denke, das spricht für sich. Der Kunde darf sich also aus eigenem Ermessen über eine "unangemessene Entscheidung" des Lieferanten hinwegsetzen.
    #12VerfasserAJD unplugged29 Nov. 07, 17:13
     
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