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  • Betreff

    Sachdarlehen

    [Recht]
    Quellen
    Ich suche eine Uebersetzung des juristischen Fachbegriffes "Sachdarlehen" iSd Paragraphen 607 BGB.
    Kommentar
    Die Langenscheidt-BGB uebersetzung schlaegt "loan of a thing" vor. Da die Langenscheidt-Uebersetzung nach meiner Einschaetzung wohl ueberwiegend von Nicht-Juristen verfasst wurde und demententsprechend an manchen Stellen kein Fettnaepfchen auslaesst, habe ich hierin kein besonderes Vertrauen.

    http://bundesrecht.juris.de/englisch_bgb/engl...


    Was meint ihr? Ist diese Uebersetzung des Paragraphen 607 verlaesslich?

    Besten Dank!
    VerfasserHelp!13 Jun. 08, 17:14
    Vorschlagnon-cash loan
    Kommentar
    or "lending in kind"
    #1Verfasser Helmi (U.S.) (236620) 13 Jun. 08, 17:19
    Vorschlagloan of fungible things
    Quellen
    Aus der Übersetzung von Wang, German Civil Code, 1907:
    Loan for Consumption
    607. A person who has received money or other fungible things as a loan is bound to return to the lender what he has received in things of the same kind, quality and quantity.
    Kommentar
    Wieso nicht "loan of a thing"!? Man darf nicht vergessen, dass das Deutsch des BGB auch eine Kunstsprache ist. Die Begrifflichkeiten kann man in der Regel nun einmal nicht ohne weiteres in ein englisches Äquivalent übersetzen.
    #2Verfasser mad (239053) 13 Jun. 08, 17:21
    VorschlagDanke!
    #3VerfasserHelp!13 Jun. 08, 22:29
    Vorschlagreal investment loan?
    #4VerfasserRufus13 Jun. 08, 22:30
     
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