Quellen | § 181 BGB : Insichgeschäft Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
"Da es sich bei der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB um eine Erweiterung der organschaftlichen Vertretungsmacht handelt, ist diese ebenfalls zum Handelsregister anzumelden und kann dort eingetragen werden. Handelt es sich bei dem zur Vertretung berufenen Komplementär um eine Gesellschaft und ist nicht nur dieser selbst, sondern auch ihrem Vertretungsorgan in der Satzung der KG das Selbstkontrahieren gestattet worden, so kann auch diese zusätzliche Erweiterung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft in Bezug auf die KG in das Handelsregister eingetragen werden. Hierzu hat das BayObLG (NJW-RR 2000, 562 und 1479) für die GmbH & Co. KG ausgeführt, dass die Eintragung der Gestattung des Selbstkontrahierens eine Warnfunktion hat, indem sie den Rechtsverkehr auf die Gefahr hinweisen soll, dass zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertretungsorgan Vermögen verlagert und die rechtliche Zuordnung bewußt unklar gehalten werden kann. Dieser Warnfunktion bedarf es in verstärktem Ausmaß, wenn die durch das Selbstkontrahieren gegebene Gefahr nicht nur zwischen der KG und ihrer Komplementär-Gesellschaft, sondern auch im Verhältnis zu deren Vertretungsorgan besteht, weil dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erlaubt wird, Rechtsgeschäfte in eigenem Namen mit der KG abzuschließen."
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