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  • Betreff

    Prokura zurückgeben

    Quellen
    Herr Müller wird seine Prokura der Firma XYZ zurückgeben ...
    Kommentar
    Kann man hier ganz einfach sagen "return his power of procuration" oder ist das nicht das richtige Wort, wenn man eine solche Verpflichtung wieder abgibt?
    Verfasser Hassos Frauchen (270200) 15 Mai 09, 07:42
    VorschlagMr Müller will end / renounce his procuration
    Kommentar
    Nach deutschem Recht kann der Prokurist die Prokura nur in besonderen Fällen einseitig beenden bzw. niederlegen (vgl. u.a. §§ 333, 959, 1945 BGB). Theoretisch kann der Prokurist, wenn er keinen Wert mehr auf die Prokura legt, sie einfach nicht mehr ausüben - allerdings besteht sie in der Regel dennoch weiter, im Außenverhältnis des Unternehmens bis zur Löschung aus dem Handelsregister.

    Im angelsächischen Recht hat die Prokura völlig andere Grundlagen; damit gelten auch andere Regeln über das Zustandekommen und die Beendigung. Maßgeblich sind die Gesetze des jeweiligen Landes, deshalb kann man dazu kaum allgemeinen Aussagen treffen.
    #1Verfasserjustus15 Mai 09, 09:19
    Kommentar
    Hallo Justus,
    das musst du mir erklären... Die von Dir zitierten Vorschriften aus dem BGB passen doch überhaupt nicht auf die Prokura?!
    #2Verfasserelsa15 Mai 09, 09:32
    Kommentar
    re 2: ...aber auf Vertrags- bzw. Schuldverhältnisse, wie sie durch die Prokura begründet werden.
    #3Verfasserjustus15 Mai 09, 09:34
    Kommentar
    Sprachlich gesehen wird eine Prokura nicht zurückgegeben (eine solche Ermächtigung ist ja kein Gegenstand) sondern zurückgelegt wie ein Amt.
    #4VerfasserBastian15 Mai 09, 09:39
    Kommentar
    Hat je ein gewählter Funktionsträger sein Amt zurückgelegt? So ein Amt ist ja keine Krawatte, die man bei Nichtgefallen wieder ins Regal legt...

    Sprachlich gesehen wird die Prokura beendet oder niedergelegt.
    #5Verfasserkoppschüttel15 Mai 09, 09:43
    Kommentar
    ?

    § 959 BGB bezieht sich auf das Eigentum, also dingliche Rechte. Das ist doch nicht auf Schuldverhältnisse anwendbar?!

    § 1945 BGB ist eine Vorschrift aus dem Erbrecht. Das hat auch nichts mit Verträgen zu tun?!

    Und bei § 333 BGB habe ich doch arge Zweifel, ob eine Analogie zur Prokura infrage kommt!

    #6Verfasserelsa15 Mai 09, 09:43
    Kommentar
    elsa, ich habe zu mienem großen Bedauern nicht die Zeit, die mal eben, und noch dazu in einem Sprachforum, die Grundbegriffe des Handwerks zu vermitteln. Da musst du schon andere Quellen anzapfen. Kommentare lesen wäre eine gute Variante.
    #7Verfasserjustus15 Mai 09, 09:47
    Kommentar
    justus, nichts für ungut, aber wenn Du schon keine zeit hast, selbst kommentare zu lesen, dann schieß hier nicht schlicht falsche Informationen ins Forum. Davon hat Hassos Frauchen am allerwenigsten.

    Nach deutschem Recht kann der Prokurist nämlich die Prokura nur "loswerden", wenn er das zugrundeliegende Dienstverhältnis (also quasi seinen Job) kündigt!

    Insofern stimmen die Aussagen, dass man eine Prokura nach deutschem Recht nicht zurückgeben oder niederlegen kann, sondern allenfalls nicht mehr ausübt.
    #8Verfasserelsa15 Mai 09, 09:54
    Kommentar
    Vielen Dank für die interessante Diskussion. Der "Herr Müller" aus meinem Text bleibt in der Firma, hat aber andere Aufgaben bekommen (nicht mehr leitend, nur noch beratend) und benötigt daher keine Prokura mehr, bzw. er soll die nicht mehr haben.
    Kann man dann das in #2 vorgeschlagene "to end/renounce a procura" verwenden?
    #9Verfasser Hassos Frauchen (270200) 15 Mai 09, 11:09
    Kommentar
    Der Satz ergibt eben (immer noch vorausgesetzt, der Fall spielt in D)an sich keinen Sinn.

    Wie wäre es mit: The procuration expires/ will expire...
    #10Verfasserproxy15 Mai 09, 11:19
    Kommentar
    @proxy: sag mal als einfache Angestellte dem obersten Boss deiner Firma, dass seine Sätze schwachsinnig sind ;-)
    Aber danke, für den Vorschlag. Das gefällt mir sehr gut.
    #11Verfasser Hassos Frauchen (270200) 15 Mai 09, 12:08
     
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