Ich würde - zumindest ganz grob - sowas sagen wie: Wurde bezüglich dieses/des vorgenannten Vertrages schon einmal wegen einer Pflichtverletzung Abhilfe verlangt oder eine erfolglos abgelaufene (Nach-)Frist gesetzt?
Ein Pendant zu einer show cause notice gibt es im deutschen materiellen Zivilrecht meines Wissens nach nicht. Einer Pflichtverletzung muss abgeholfen werden - meist durch schlichte Erfüllung nach §362ff. BGB (z.B. bei Nichtleistung) oder, noch häufiger, durch Nacherfüllung (was aber auch nur der modifizierte ursprüngliche Erfüllungsanspruch ist).
Wenn Abhilfe (Nacherfüllung beispielsweise, oder Mangelbeseitigung im Mietrecht - wörtlich Abhilfe heißt es beispielsweise im Pauschalreiserecht, siehe §651k BGB) fehlschlägt, geht man im mir bekannten deutschen Zivilrecht zu den sog. Sekundärrechten Rücktritt oder Minderung, oder bei Dauerschuldverhältnissen (Mietrecht!) auch zur Kündigung, über.
Die beiden letzteren Gestaltungsrechte erfordern aber im Allgemeinen - ja, es gibt genügend Fälle, wo sie entbehrlich ist (§323 II, 440, 475d, 543 III S. 2, 636, 651k II BGB...) - den erfolglosen Ablauf einer gesetzten Frist.
Aber ein Anspruch allein darauf, Auskunft über den Grund für eine Pflichtverletzung zu erhalten, gibt es im mir bisher bekannten deutschen materiellen Zivilrecht nicht.
Prozessrechtlich ließe sich vielleicht was mit Glaubhaftmachung anfangen, aber da weiß ich noch viel zu wenig.