„Wand(e)lung“ gibt’s noch in Österreich:
§ 932 Abs. 1 ABGB:
„Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.“
https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/932
und auch in der Schweiz:
Art. 205 Abs. 1 OR
„Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.“
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321...
auf dieser Seite auch: „Wandelung“ – franz: „résiliation“ – engl. „rescission“ ("English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.")
Oder (auch) „redhibition“??
https://web.archive.org/web/20010714173328/ht...