Examples/ definitions with source references | Notes: 1. Divorce affects inheritance under a will Where a will has already been made by either party to the marriage then, by virtue of section 18A of the Wills Act 1837:
a) any property which, or an interest in which, is devised or bequeathed to the former spouse shall pass as if the former spouse had died on the date on which the marriage is dissolved unless a contrary intention appears in the will.
2. Divorce affects the appointment of a guardian
Unless a contrary intention is shown in the instrument of appointment, any appointment under section 5 of the Children Act by one spouse of his or her former spouse as guardian is, by virtue of section 6 of that Act, deemed to have been revoked at the date of the dissoltuion of the marriage.
Bemerkungen: 1. Die Scheidung hat Auswirkungen auf ein Testament Wurde bereits ein Testament von den Eheparteien verfasst, gilt kraft Paragraph 18A des Wills Act 1837 (Testamentgesetzes von 1837):
a)jegliche Klauseln des Testaments, welche den ehemaligen Ehepartner als Testamentsvollstrecker oder Treuhänder ernennen oder dem ehemaligen Ehepartner eine Bestellungsvollmacht übertragen, sollen sich in der Form auswirken als sei der ehemalige Ehepartner am Tage, an dem die Ehe aufgelöst wurde, verstorben, sofern keine gegenteilige Absicht im Testament angeführt ist;
b)jegliches Eigentum, welches, oder Zinsen, welche dem ehemaligen Ehepartner hinterlassen oder vermacht werden, sollen in der Form gehandhabt werden als sei der ehemalige Ehepartner am Tage der Auflösung der Ehe verstorben, sofern aus dem Testament keine gegenteilige Absicht zu entnehmen ist.
2.Die Scheidung erfordert die Ernennung eines Vormunds Sofern keine gegenteilige Absicht aus der Bestellungsurkunde zu entnehmen ist, wird jede Ernennung unter Paragraph 5(3) oder 5(4) des Children Act 1989 (Kindergesetz von 1989) eines Ehepartners durch seinen/ihren ehemaligen Ehepartner zum Vormund kraft Paragraph 6 dieses Gesetzes am Tage der Auflösung der Ehe als Widerrufen erachtet.
|
---|