isalaloca hat Recht und doch nicht bloß einfach Recht.
Es gibt im deutschen Recht keine "Versammlung der Hausmiteigentümer" (und soweit ich weiß, gibt's das als Rechtsbegriff auch weder in der Schweiz noch in Österreich). Im deutschen Recht spricht man von "Miteigentümern", wenn mehrere ein ungeteiltes Haus gemeinsam zu ideellen Anteilen besitzen, also nicht der eine die eine Wohnung, der andere eine andere ("Sondereigentum") und alle zusammen die nicht aufteilbaren Bestandteile ("Gemeinschaftseigentum"). Für den Fall der rein ideellen Teilung gibt es keine Vorschriften über Versammlungen; die gibt es nur bei der "Wohnungseigentümergemeinschaft", also bei Wohnungseigentum als Sondereigentum (Stockwerkseigentum). Da das "condominio" weitgehend dem entspricht, was im deutschen Recht "Wohnungseigentum" heißt, ist der korrekte deutsche Begriff, der in LEO fehlt, die "Wohnungseigentümerversammlung".
http://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigent%C...Ein kleines aufrechtes Bergvolk, das vor fast 100 Jahren zwangsweise zu Italien kam - Südtirol - und ganz amtlich zweisprachig ist, hat nun aber für viele italienische Rechtsbegriffe standardisierte deutsche Rechtsbegriffe eingeführt, die dort verbindlich sind. Und da heißt die "assemblea dei condomini" (Art. 1135 ff. CC) nun mal ganz offiziell und amtlich "Versammlung der Hausmiteigentümer".
http://dev.eurac.edu:8080/cgi-bin/index/bistroDavon hat's LEO auf Garantie auch übernommen, denn LEO hat viele dieser für Südtirol genormten Rechtsbegriffe im Thesaurus - mal mit, mal ohne Hinweis auf die Herkunft.
Der Eintrag ist also nicht falsch, sondern in zweifacher Hinsicht unvollständig: es fehlt der Hinweis darauf, dass der deutsche Begriff Südtiroler Deutsch ist und es fehlt der "eigentliche" deutsche Begriff "Wohnungseigentümergemeinschaft". Für Österreich, das eher dem Modell des ideellen Anteils mit Nutzunsaufteilung als dem deutschen des Sondereigentums folgt, ist kein besonderer Eintrag nötig; denn die Versammlung heißt trotz der etwas anderen rechtlichen Gestaltung dort genau so wie im deutschen Recht.
Damit Arjuni zu Ihrem Recht kommt, könnte dann auch noch der Begriff der "Versammlung der Stockwerkeigentümer" aufgenommen werden, wie das für die Schweiz in Art. 712m ZGB heißt, inoffiziell heißt das auch oft "Stockwerkeigentümerversammlung".