Hinweis zur Form des WiderspruchsDer Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift, d.h. unter schriftlicher Aufnahme durch einen Amtsträger und anschließender Unterzeichnung durch den Widerspruchsführer (=der Betroffene/Adressat des Verwaltungsaktes) eingelegt werden.
Die Niederschrift ist zwar grundsätzlich zu unterschreiben, um die Übereinstimmung des Protokolls mit dem Willen des Bürgers zu dokumentieren, jedoch ist dies nicht erforderlich, wenn der Wille des Bürgers feststeht und die Widerspruchsschrift mit dessen Willen in den Verkehr gelangt.
Zur Niederschrift heißt dass der Behördenmitarbeiter niederschreibt, dass der Widerspruchsführer anwesend war und sich gegen Bescheid XY wendet.
Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.
(2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden.
(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.