Die EU-Terminologie-Datenbank hat dazu :
https://iate.europa.eu/search/standard/result...
RECHT (12)
BESCHÄFTIGUNG UND ARBEITSBEDINGUNGEN (44)
COM
it
operaio specializzato
COM
Quelle: Dizionario d'Ingeneria,VII,p.121
Definition: operaio specializzato:lavoratore che possiede non comuni capacità tecniche e teoriche ed esegue lavori ad esse adeguati 2)operaio qualificato:addetto a mansioni per le quali è richiesto il più elevato grado di perfezionamento nella qualifica professionale di mestiere
Quelle der Definition: 1)Dizionario d'Ingeneria,VII,p.121
Anmerkung zur Benennung: in nessun caso tradurre in francese con "ouvrier spécialisé",che corrisponde invece in italiano a "operaio comune,manovale"
operaio qualificato
COM
Quelle: Dizionario della Pubblica Istruzione,II,p.1209
Definition: operaio specializzato:lavoratore che possiede non comuni capacità tecniche e teoriche ed esegue lavori ad esse adeguati 2)operaio qualificato:addetto a mansioni per le quali è richiesto il più elevato grado di perfezionamento nella qualifica professionale di mestiere
Quelle der Definition: 1)Dizionario d'Ingeneria,VII,p.121
Anmerkung zur Benennung: in nessun caso tradurre in francese con "ouvrier spécialisé",che corrisponde invece in italiano a "operaio comune,manovale"
de
qualifizierter Arbeiter
COM
Quelle: FRANKL,Wb Sozialrecht
Definition: gelernter Facharbeiter, Spezial-Facharbeiter: Arbeitskraft (einschließlich Handwerksgesellen, Handwerksgehilfen),die in ihrem Berufsfach eine abgeschlossene "Lehre"(Lehrzeit/Ausbildungszeit) absolviert haben und im entsprechenden Fachgebiet tätig sind; ihnen sind Arbeitskräfte gleichzuachten, die bei auf andere Weise erreichten Kenntnissen und Fertigkeiten (z.B.durch Einarbeitung) gleiche Leistungen vollbringen
Quelle der Definition: 1)FRANKL,Wb Sozialrecht
Anmerkung zur Benennung: siehe auch "angelernte Arbeiter"(liegt darunter),qualifizierter Facharbeiter(liegt darüber)
gelernter Arbeiter
COM
Quelle: FRANKL,Wb Sozialrecht
Definition: gelernter Facharbeiter, Spezial-Facharbeiter: Arbeitskraft (einschließlich Handwerksgesellen, Handwerksgehilfen),die in ihrem Berufsfach eine abgeschlossene "Lehre"(Lehrzeit/Ausbildungszeit) absolviert haben und im entsprechenden Fachgebiet tätig sind; ihnen sind Arbeitskräfte gleichzuachten, die bei auf andere Weise erreichten Kenntnissen und Fertigkeiten (z.B.durch Einarbeitung) gleiche Leistungen vollbringen
Quelle der Definition: 1)FRANKL,Wb Sozialrecht
Anmerkung zur Benennung: siehe auch "angelernte Arbeiter"(liegt darunter),qualifizierter Facharbeiter(liegt darüber)
Facharbeiter
COM
Quelle: FRANKL,Wb Sozialrecht
Definition: gelernter Facharbeiter, Spezial-Facharbeiter: Arbeitskraft (einschließlich Handwerksgesellen, Handwerksgehilfen),die in ihrem Berufsfach eine abgeschlossene "Lehre"(Lehrzeit/Ausbildungszeit) absolviert haben und im entsprechenden Fachgebiet tätig sind; ihnen sind Arbeitskräfte gleichzuachten, die bei auf andere Weise erreichten Kenntnissen und Fertigkeiten (z.B.durch Einarbeitung) gleiche Leistungen vollbringen
Quelle der Definition: 1)FRANKL,Wb Sozialrecht
Anmerkung zur Benennung: siehe auch "angelernte Arbeiter"(liegt darunter),qualifizierter Facharbeiter(liegt darüber)
gelernter Facharbeiter
COM
Quelle: Molle,Fritz,Wb der Berufs-und Berufstätigkeitsbezeichnungen,1975;DF:nach Molle,ibid;NT:BTL
Definition: gelernter Facharbeiter, Spezial-Facharbeiter: Arbeitskraft (einschließlich Handwerksgesellen, Handwerksgehilfen),die in ihrem Berufsfach eine abgeschlossene "Lehre"(Lehrzeit/Ausbildungszeit) absolviert haben und im entsprechenden Fachgebiet tätig sind; ihnen sind Arbeitskräfte gleichzuachten, die bei auf andere Weise erreichten Kenntnissen und Fertigkeiten (z.B.durch Einarbeitung) gleiche Leistungen vollbringen
Quelle der Definition: 1)FRANKL,Wb Sozialrecht
Anmerkung zur Benennung: siehe auch "angelernte Arbeiter"(liegt darunter),qualifizierter Facharbeiter(liegt darüber)
Spezial-Facharbeiter
COM
Quelle: Molle,Fritz,Wb der Berufs-und Berufstätigkeitsbezeichnungen,1975;DF:nach Molle,ibid;NT:BTL
Definition: gelernter Facharbeiter, Spezial-Facharbeiter: Arbeitskraft (einschließlich Handwerksgesellen, Handwerksgehilfen),die in ihrem Berufsfach eine abgeschlossene "Lehre"(Lehrzeit/Ausbildungszeit) absolviert haben und im entsprechenden Fachgebiet tätig sind; ihnen sind Arbeitskräfte gleichzuachten, die bei auf andere Weise erreichten Kenntnissen und Fertigkeiten (z.B.durch Einarbeitung) gleiche Leistungen vollbringen
Quelle der Definition: 1)FRANKL,Wb Sozialrecht
Anmerkung zur Benennung: siehe auch "angelernte Arbeiter"(liegt darunter),qualifizierter Facharbeiter(liegt darüber)