Meine 2cents:
Eine Ermessensentscheidung im juristischen Sinne bedeutet, dass der Entscheidungstraeger einen gewissen Entscheidungsspielraum besitzt, welcher von der kontrollierenden Instanz nicht ueberprueft werden kann, solange der Entscheidungstraeger die sog. Ermessensgrenzen eingehalten hat.
[Puh, so abstrakt habe ich das noch nie versucht zu formulieren. Vielleicht ein Besipiel:] Erlaubt ein Gesetz einer Behoerde eine Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ("Die zustaendige Behoerde _kann_"), so wird der Behoerde ein Ermessen eingeraeumt. (Im Gegensatz zu: "Die zustaendige Behoerde _muss_"). Wird nun die behoerdliche Entscheidung (zB. Versagung der Genehmigung) von einem Verwaltungsgericht ueberprueft, so darf das Gericht ausschliesschlich die Rechtmaessigkeit der Entscheidung ueberpruefen, nicht aber die Zweckmaessigkeit der Entscheidung, vgl. par. 114 VwGO [hier:
http://dejure.org/gesetze/VwGO/114.html].
(Auch der einfache Gesetzgeber geniesst einen verafssungsrechtlichen Ermessensspielraum: Die 5%-Huerde koennte auch eine 6,7, oder 10%-Huerde sein, ohne verfassunsgwidrig zu sein; bei 25% waeren aber wohl die verfassungsrechtlichen Grenzen ueberschritten)
So - im englischen Recht scheint es ein ganz aehnliche Konzepte zu geben und diese werden in der Regel folgendermassen umschrieben: "[...]on such terms and conditions _as the court thinks fit_" (s. 61 Insolvency Act 1986) oder "[...] is in the court's discretion" (R. 6.17 Insolvency Rules 1986). Wie es scheint, gibt es aber kein Aequivalent zu Ermessensgrenzen. (Weiss ich aber nicht)
"Abitrary decision" habe ich aber in den 12 Monaten hier in England noch nicht gehoert (was natuerlich nicht heisst, dass es diese Phrase nicht gibt, aber ich lasse mich hinreissen zu behaupten, dass sie zumindest ungewoehnlich ist).
Gerne wuerde ich jetzt noch Quellen angeben, aber ich muss jetzt gehen... Schoenen Abend noch!