| Comment | Landwirtschaftliches Sonderrecht, das der Zerstückelung von Bauerngütern im Rahmen der Erbfolge entgegenwirken soll. Nach den in mehreren Bundesländern geltenden Landesgesetzen (Höfeordnung) gilt Einzelerbfolge, Miterben sind auf einen geldwerten Abfindungsanspruch beschränkt. Zentraler Begriff des Höferechts ist der Hof - (Erbhof) - , auf den bei einem Wirtschaftswert von 10000 (ausnahmsweise ab 5000) das Höferecht angewandt werden kann. Beim Erbfall wird derjenige Hoferbe, den der Erblasser dazu bestimmt hat. Innerhalb der gesetzlichen Ordnung kann nach verschiedenen Kriterien über den Hoferben entschieden werden (z.B. Ältestenrecht, Jüngstenrecht, vorrangig ist jedoch die Bewirtschaftungsfähigkeit). Stand der Hof in gemeinsamem Eigentum der Ehegatten (Ehegattenhof), ist der überlebende Ehegatte Hoferbe. Wenn nicht anders bestimmt oder vereinbart (z.B. durch Übergabevertrag zu Lebzeiten), bemisst sich der Abfindungsanspruch der Miterben (so genannte »weichende Erben«) nach dem Hofeswert, gegebenenfalls gemindert durch Umstände des Einzelfalles (z.B. durch Belastungen, die auf dem Hof ruhen). Diese die Miterben im Vergleich zum normalen bürgerlichen Erbrecht stark benachteiligende Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform beurteilt worden. Das Höferecht entwickelte sich aus dem Anerbenrecht. Ein dem deutschen Höferecht entsprechendes Recht existiert durch das Anerbengesetz von 1958 auch in Österreich, das den Ländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg eigene Regelungen gestattet. Ähnliche Ziele verfolgt das schweizerische Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht von 1991.
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2004
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