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Doucet / Fleck (1988, auf Papier) hat da :
bon pour (ZR) gut für ... (Formel, die der frz. Schuldner bis 1980 vor seine Unterschriift setzen mußte, um seiner Verpflichtung Rechtskraft zu verleihen).
zorbeck, war es wirklich nötig, diesen Faden nach 20 Jahren auszugraben, um - mit Verlaub gesagt - solchen Unsinn zu verzapfen? Rosenthal hatte bereits alles Nötige gesagt.
Wobei es heute eher darum geht, damit die wesentliche Unterschrift zu identifizieren, soweit mehrere (in einem Vertrag / Formular) notwendig sind.
Wie kommst du darauf, robojingler? Es ist genau so, wie Rosenthal es in #1 erwähnte, gleich wieviele Unterzeichnende es gibt.
Ich meinte nicht mehrere Vertragsparteien, sondern mehrere Unterschriften der gleichen Vertragspartei.
Rechtlich gesehen ist nur eine Unterschrift jeder Vertragspartei notwendig (wesentlich). Oft lassen sich jedoch z.B. Versicherungen und Banken die allgemeinen Geschäftsbedingungen und besondere Klauseln einzeln abzeichnen. Es gibt dazu in Frankreich sogar eine gesetzliche Regelung betreffend Kreditverträge: hier müssen die Angaben zur Kreditwürdigkeit separat unterzeichnet werden (Article L312-17 - Code de la consommation). Nur der Hauptvertrag erhält ggf. den Zusatz (bon pour accord, lu et approuvé etc.) und identifiziert so die rechtlich wesentliche Unterschrift in Bezug auf das Ensemble der Unterlagen.
Der Zusatz hat übrigens keine Rechtsnotwendigkeit, jedoch (im Streitfall) eine hohe Beweiskraft.
Dieses "Bon pour accord" wird meist nicht im juristischen Zusammenhang verwendet, sondern intern. Z.B. um seinen Urlaub absegnen oder einfach eine bestimmte Handlung/Initiative genehmigen zu lassen.
Da es im Dt. so etwas nicht gibt (m.W.), genügt eigentlich die Erklärung von Rosenthal in #1 völlig. Alles andere ist vor allem verwirrend.
Sorry, aber der Kontext des OP war sicher nicht, den Urlaub absegnen (zu lassen).